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Ankauf

Häufige Fragen zum Ankauf


Muss ich wissen, was ich besitze oder eine Preisvorstellung haben?

Nein. Sie müssen die Gegenstände weder selbst bestimmen noch deren Wert kennen. Eine eigene Preisvorstellung ist ebenfalls nicht erforderlich.

Wir bestimmen und bewerten die Stücke und unterbreiten Ihnen auf dieser Grundlage ein nachvollziehbares Ankaufangebot.

Soll ich historische Gegenstände vor der Bewertung reinigen oder aufarbeiten?

Nein, auf keinen Fall.

Bitte lassen Sie historische Gegenstände möglichst in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Reinigen, Polieren, Entrosten oder andere Aufarbeitungen können originale Oberflächen und Altersspuren verändern oder dauerhaft beschädigen und dadurch den Sammlerwert beeinträchtigen.

Das gilt besonders für Orden und Ehrenzeichen, Blankwaffen, Uniformteile und andere historische Sammlerstücke.

Kaufen Sie auch beschädigte oder unvollständige Stücke?

Ja. Beschädigungen, Fehlteile oder ein schlechter Erhaltungszustand bedeuten nicht automatisch, dass ein historischer Gegenstand keinen Wert mehr besitzt.

Auch unvollständige Orden und Ehrenzeichen, beschädigte Blankwaffen, Uniformteile, Dokumente oder andere historische Stücke können weiterhin sammelwürdig oder für uns interessant sein.

Bitte sortieren oder entsorgen Sie solche Gegenstände deshalb nicht vorschnell.

Beraten Sie auch, wenn ich nicht verkaufen möchte?

Ja. Teilen Sie uns bitte von Anfang an mit, ob Sie die Gegenstände verkaufen möchten, eine fachliche Beratung wünschen oder lediglich eine Einschätzung bzw. Preisbestimmung benötigen.

So können wir Ihnen vorab sagen, was möglich ist und ob gegebenenfalls Kosten entstehen.

Darf ich Gegenstände aus der Zeit von 1933 bis 1945 verkaufen?

Ja. Der Verkauf historischer Originale aus der Zeit von 1933 bis 1945 ist nicht allein aufgrund ihres Alters oder ihrer historischen Herkunft verboten.

Bei Gegenständen mit Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen sind jedoch insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 86 und 86a StGB zu beachten. Entscheidend sind dabei unter anderem die Art des Gegenstandes, die vorhandenen Kennzeichen sowie die konkrete Form des Angebotes und der Weitergabe.

Wir beschäftigen uns seit vielen Jahren mit militärhistorischen Originalen und beraten Sie gerne, wenn Sie bei einem Gegenstand unsicher sind.

Darf ich Säbel, Degen, Dolche oder andere Blankwaffen verkaufen?

Grundsätzlich ja. Säbel, Degen, Dolche und andere Hieb- und Stoßwaffen unterliegen jedoch den Bestimmungen des deutschen Waffengesetzes.

Dabei muss insbesondere zwischen Besitz, Verkauf, Führen und Transport unterschieden werden.

Wenn Sie beim Transport unsicher sind, sprechen Sie uns bitte vorher an. Wir können entsprechende Gegenstände nach Absprache auch bei Ihnen vor Ort besichtigen und übernehmen.

Darf ich Kopien oder Nachfertigungen von Orden, Ehrenzeichen, Abzeichen oder Blankwaffen aus der Zeit 1933–1945 verkaufen?

Neuzeitliche Kopien, Nachprägungen und Reproduktionen kaufen und verkaufen wir grundsätzlich nicht.

Besonders bei neu hergestellten Gegenständen mit Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen sind die gesetzlichen Bestimmungen des § 86a StGB zu beachten.

Anders als historische Originale können Kopien und Nachfertigungen beliebig neu hergestellt und immer wieder in den Verkehr gebracht werden.

Unser Handel beschränkt sich deshalb grundsätzlich auf zeitgenössische historische Originale.

Kaufen Sie Bücher oder Propagandaschriften aus der Zeit des Nationalsozialismus an?

Historische Bücher, Dokumente, militärische Vorschriften, zeitgenössische Zeitschriften, Zigarettenbilderalben und vergleichbare historische Druckerzeugnisse können für uns von Interesse sein.

Reine nationalsozialistische Propagandaschriften, wie beispielsweise „Mein Kampf“, kaufen und verkaufen wir jedoch nicht.

Dies ist eine bewusste geschäftliche Entscheidung. Wir möchten solche Propagandaschriften nicht weiter verbreiten und nicht dafür verantwortlich sein, in welchem Zusammenhang sie anschließend verwendet oder weitergegeben werden.

Welche Gegenstände kaufen Sie grundsätzlich nicht an?

Gegenstände, deren Besitz, Erwerb, Überlassen oder Verbreiten nach geltendem Recht verboten ist, kaufen wir grundsätzlich nicht an.

Darüber hinaus kaufen wir keine:

  • Schusswaffen
  • ehemaligen Schusswaffen bzw. Dekowaffen
  • Munition
  • Teile von Schusswaffen oder Munition
  • entschärfte oder unbrauchbar gemachte Munition

Wenn Sie sich bei einem Gegenstand nicht sicher sind, senden Sie uns bitte vorab Fotos. Wir können dann prüfen, ob ein Ankauf grundsätzlich infrage kommt.

Ich bin nicht mobil oder möchte bestimmte Gegenstände nicht selbst transportieren. Kommen Sie auch zu mir nach Hause?

Ja. Nach vorheriger Absprache bieten wir eine persönliche Besichtigung und den Ankauf bei Ihnen vor Ort an.

Das ist besonders bei Sammlungen und Nachlässen sinnvoll, aber auch bei Säbeln, Degen, Dolchen und anderen Hieb- und Stoßwaffen.

Für solche Gegenstände gelten beim Transport die Bestimmungen des Waffengesetzes. Wer keine geeignete Transportmöglichkeit besitzt oder nicht sicher ist, ob der Transport den gesetzlichen Vorgaben entspricht, muss die Gegenstände nicht selbst zu uns bringen.

Wir können die Stücke bei Ihnen vor Ort besichtigen und sie im Falle eines Ankaufs selbst übernehmen und ordnungsgemäß transportieren.

Unser Schwerpunkt liegt in Kiel und Schleswig-Holstein. Termine im Raum Hamburg sind ebenfalls nach Absprache möglich.

Was passiert, wenn alle vorgelegten Stücke wertlos sein sollten?

Bei einem Termin mit Verkaufsabsicht ist die Bestimmung und Einschätzung Ihrer Stücke vollkommen kostenlos – auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Gegenstände keinen nennenswerten Handelswert besitzen.

Sie können in jedem Fall mit einem freundlichen, unkomplizierten und sachlichen Ablauf rechnen.

Wird der Ankauf dokumentiert?

Ja. Der Ankauf wird schriftlich dokumentiert. Die übernommenen Gegenstände und die vereinbarte Kaufsumme werden nachvollziehbar festgehalten.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt direkt in bar oder, wenn gewünscht, per Echtzeit-Überweisung.

Darf ich stellvertretend Gegenstände für eine andere Person oder eine Erbengemeinschaft verkaufen?

Ja. Ein Verkauf in Vertretung ist grundsätzlich möglich.

Hierfür benötigen wir einen geeigneten Nachweis, dass Sie zum Verkauf berechtigt sind, beispielsweise eine Vollmacht des Eigentümers bzw. der Erbengemeinschaft.

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